Vertragsrecht
Im deutschen Recht können schuldrechtliche und sachenrechtliche oder dingliche Verträge geschlossen werden. Schuldrechtliche Verträge gelten nur zwischen den Parteien (z. B. Kauf, Werkvertrag, Miete, Arbeitsvertrag), dingliche oder sachenrechtliche gegenüber allen Menschen (z. B. Eigentumsübertragung, Nießbrauch, Hypothek). Ein einfacher Zeitungs”kauf” besteht so im deutschen Recht (üblicherweise nicht in ausländischen Rechten) aus drei Verträgen: dem schuldrechtlichen Kaufvertrag und zwei Übereignungen über Zeitung und Geld.
Da der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können Verträge jeden Inhalts geschlossen werden, die nicht sittenwidrig oder gesetzlich verboten sind. Es gibt daher auch Verträge, die nicht in das Raster herkömmlicher Vertragstypen passen und zum Teil neue Typen schaffen. So ähnelt das Leasing z. T. einer Miete, z. T. einem Abzahlungskauf.
Die Geltung von Verträgen ist unter anderem davon abhängig, ob eine Privatperson als “Verbraucher” im Sinne des § 13 BGB betroffen ist. Sie kann z. B. bei Haustür- oder Fernabsatzgeschäften innerhalb fester Fristen widerrufen. Ansonsten gibt es u.a. die ebenso fristgebundene Möglichkeit von Anfechtungen wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung. Ein Rechtsgeschäft kann auch rechtswidrig oder gar nichtig sein. Ein Rücktrittsrecht kann vereinbart sein. Auch die Mangelgewährleistungsrechte der einzelnen Vertragstypen (jeweils dort geregelt) schaffen Auswege aus unbefriedigenden rechtlichen Fallgestaltungen. Die Geltung eines Vertrages sollte daher im Zweifel kurzfristig professionell geprüft werden.
Zu beachten ist die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002, die erhebliche Änderungen mit sich gebracht hat.
Auch die öffentliche Hand kann grundsätzlich Verträge schließen, anstatt mit Bescheiden zu agieren.