Handelsrecht
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es enthält im Handelsgesetzbuch (HGB) und anderswo spezielle Regelungen, die gelten, wenn eine oder beide Seiten eines Vertrages Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind. Seine Vorschriften sind z. T. auf Schnelligkeit und größere Freiheiten für die Beteiligten gerichtet, enthalten aber auch besondere Pflichten wie die Buchführungspflicht und Haftungsfallen.
Eng damit verbunden ist das Gesellschaftsrecht, das zur oHG, KG und Stillen Gesellschaft auch im HGB geregelt ist, ansonsten im BGB und Spezialgesetzen (GmbHG, AktG, ...). Ebenso nahe dem Handelsrecht ist das Wertpapierrecht (u.a. Scheck und Wechsel).
Zwischen Kaufleuten gelten neben dem geschriebenen Recht auch Handelsbräuche (§ 346 HGB), die z. B. die Auslegung von Klauseln wie “ab Werk” und “fob” regeln.
Neben oder anstelle des deutschen Rechts kann internationales anwendbar sein oder vereinbart werden wie z. b. UN-Kaufrecht oder das “Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)”. Auch zwischenstaatliche Verträge können anwendbar sein. Das Recht welches beteiligten Staates anwandbar ist, kann in Grenzen (z. B. bis auf zwingende Regelungen) vereinbart werden (§§ 27, 34 EGBGB) oder sich für Deutschland aus Internationalen Privatrecht im Einführungsgesetz zum BGB ergeben.
Handelsrechtliche Streitigkeiten können, soweit das Landgericht zuständig ist und sie dort eingerichtet ist, vor einer speziellen Kammer für Handelssachen entschieden werden.
Das Handelsrecht setzt den mündigen, geschäftserfahrenen Kaufmann voraus, der weiß, was er will und worauf er sich einläßt. Im Zweifelsfall sollte hier bei Problemen rechtzeitig der Rat eines Juristen eingeholt werden.