Baurecht
Das Baurecht gliedert sich in das private und das öffentliche Baurecht.
Öffentliches Baurecht sind die Normen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens entscheidend sind. Dazu zählen insbesondere das Baugesetzbuch und die Landesbauordnungen sowie die Flächennutzungs- und Bebauungspläne, aber auch sonstiges Ortsrecht wie Gestaltungssatzungen über das Aussehen von Baugebieten. Daneben gibt es Auswirkungen des Straßen- und Wegerechts, des Denkmalschutzes und anderer Normen. Das Baugesetzbuch regelt das Planungsverfahren, die Landesbauordnungen das Verfahren und die Voraussetzungen der konkreten Baugenehmigung, z. B. Abstandsflächen und Sicherheitsvorschriften. Ähnliche Vorschriften, wenngleich vor dem Zivilgericht durchzusetzen, sind auch die Nachbarschaftsgesetze der Bundesländer mit Regelungen z. B. über Fenster und Licht, Grenzwände, Wasserabführung, Bodenerhöhung, Einfriedungen, grenznahe Pflanzungen sowie das Hammerschlags- und Leitungsrecht (das Recht das Nachbargrundstück für Arbeiten zu betreten).
Privates Baurecht ist das Recht, das auf Verträge zwischen den am Bau Beteiligten anzuwenden ist, also z. B. zwischen Bauherr, Architekt, Bauträger, Bauunternehmer und -subunternehmer. Es regelt die vertraglichen Leistungen, Mangelgewährleistungen, Vertragsstrafen, Verjährungen u.a.. Geregelt ist es in den Vorschriften des BGB, d.h. insbesondere im Werkvertrag (§§ 631 ff.), z. T. im Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), auf den teilweise Kaufrecht anzuwenden ist und, wenn deren Geltung vereinbart ist, in der Verdingungordnung Bau (VOB). Letztere sieht z. B. kürzere Gewährleistungsfristen vor. Die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder eine Abweichung im Rahmen zulässiger Toleranz liegt, ist unter anderem in DIN-Vorschriften geregelt oder notfalls über ein Gutachten zu ermitteln.
Die Vorschriften des BGB wurden zum 01.01.02 reformiert. Für Fälle aus der Zeit davor sind die Übergangsvoschriften des EGBGB zu beachten.
Das Baurecht ist oft von Rechtsschutzversicherungsverträgen nicht umfaßt. Vor einem Bauvorhaben oder der Geltenmachung von Rechten daraus sollte daher der Umfang der Police geprüft werden.